Präambel
(1) 1Der DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband Baden-Württemberg (DIE LINKE.SDS BaWü) ist ein demokratisch-sozialistischer Richtungsverband. 2Er zielt auf die Entwicklung und Verbreitung studentischer Positionen für eine selbstbestimmte Bildung und eine demokratische Gesellschaft ab.
(2) Der DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband Baden-Württemberg (DIE LINKE.SDS BaWü) bekennt sich zu den Grundsätzen der Partei DIE LINKE, der Linksjugend [’solid], und des DIE LINKE-Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband.
(3) 1Es ist Aufgabe und Sinn des DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband Baden-Württemberg (DIE LINKE.SDS BaWü), sich für eine demokratische Bildungs-, Kultur- und Jugendpolitik einzusetzen; die Meinungsvielfalt Jugendlicher und junger Erwachsener zu erhalten und zu fördern; Maßnahmen im Bereich der politischen Bildung und internationalen Begegnung durchzuführen; Maßnahmen im Bereich der freizeitorientierten und die Kreativität fordernden Bildung und im Bereich der Freizeithilfen durchzuführen; andere Maßnahmen im Sinne der Jugendhilfe nach §75 KJHG zu fordern und durchzuführen. 2Wirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.
1. Allgemeine Grundsätze
§1 Status
(1) 1Der DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband Baden-Württemberg (DIE LINKE.SDS BaWü) ist, nach §8 der Satzung des DIE LINKE.Sozialistisch- Demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) ein Landesverband des DIE LINKE.SDS. 2Als solcher ist er der parteinahe Studierendenverband der Partei DIE LINKE sowie deren Landesverband DIE LINKE. Landesverband Baden-Württemberg und der Linksjugend [‘solid].
(2) Entscheidungen des Landesverbandes sind derer des Bundesverbandes untergeordnet.
(3) Die vorliegende Satzung des DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband Baden-Württemberg (DIE LINKE.SDS BaWü) ist der des Bundesverbandes untergeordnet.
§2 Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder sind diejenige, die Mitglieder des Bundesverbandes nach §2 Abs. 1 derer Satzung und Studierende an einer Hochschule im Land Baden-Württemberg sind.
(2) Die Mitgliedschaft tritt durch den Erhalt der Mitgliedschaft im Bundesverband ein.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch das Ende der Mitgliedschaft im Bundesverband oder
durch einen Ausschluss aus dem Landesverband.
(4) Des Weiteren gelten §2 Abs. 4 bis 7 der Satzung des Bundesverbandes
§3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Studierendenverbandes dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) 1Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Studierendenverbandes
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(3) Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen durch den Studierendenverband ist
zulässig, soweit diese Aufwendung durch einen entsprechenden Beschluss durch das
zuständige Organ des Landesverbandes bestätigt werden.
§4 Wahlgrundsätze
(1) 1Alle Wahlen finden geheim statt. 2Das wählende Gremium kann abweichend von Satz 1 mit einer einfachen Mehrheit eine offene Abstimmung beschließen. 3Satz 2 gilt nicht für Wahlen nach
(2) 1Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Wahlen so viele Stimmen, wie es
Plätze im zu wählenden Gremium zu besetzen gibt. 2Jeder Wahlvorschlag kann höchstens eine Stimme je stimmberechtigtem Mitglied erhalten. 3Die Wahl erfolgt als Listenwahl. 4Das wählende Gremium kann abweichend von Satz 3 mit einer einfachen Mehrheit eine Blockwahl bestimmen. 5Gewählt sind die Personen mit den meisten Stimmen. 6Im ersten und zweiten Wahlgang ist gewählt, wer eine absolute Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen erhalten hat. 7Im zweiten und dritten Wahlgang kann nur antreten, wer im vorherigen Wahlgang angetreten ist.
(3) Genaueres regelt die Wahlordnung.
§5 Gleichstellung
(1) Die Forderung der Gleichstellung aller Mitglieder ist ein Grundprinzip des
Studierendenverbandes
(2) Bei Wahlen innerhalb des Studierendenverbandes ist ein mindestens
fünfzigprozentiger FLINTA*-Anteil zu gewährleisten. Abweichungen von diesem Grundsatz bedürfen einer zwei-drittel Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.
(3) FLINTA*-Personen haben das Recht innerhalb des Verbandes eigene Strukturen
aufzubauen und FLINTA*-Plena durchzuführen.
(4) Bei Gremien, die nur von einer Person besetzt werden ist die Geschlechteridentität
der Kandidierenden zu ignorieren
2. Strukturen des Verbandes
§6 Gliederung des Landesverbandes
(1) Der Landesverband ist dem Bundesverband DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer
Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) untergeordnet.
(2) Der Landesverband gliedert sich in die Hochschulgruppen im Land Baden-
Württemberg.
(3) 1Wenn Gliederungen nachweißlich und wiederholt gegen diese, eine höherrangige
oder nachrangige Satzung verstoßen, soll, durch den Landesverband, ein Antrag auf
Auflösung beim nächsten Bundeskongress eingereicht werden. 2Über die Einreichung des Antrages wird auf einer Landesmitgliederversammlung beraten und abgestimmt. 3Zur Einreichung des Antrages wird eine absolute Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder benötigt. 4Weiteres regelt §6 Abs. 2 der Satzung des Bundesverbandes.
§7 Hochschulgruppen
(1) 1Die Grundlage des Verbandes bilden die sich an den Hochschulen des Landes Baden-Württemberg befindlichen Hochschulgruppen. 2Je Hochschule kann es nur eine
Hochschulgruppe des Studierendenverbandes DIE LINKE-Sozialistisch-Demokratischer
Studierendenverband Baden-Württemberg (DIE LINKE.SDS BaWü) geben.
(2) 1Gruppen die nach §7 Abs. 2 der Bundessatzung als assoziierte Hochschulgruppe
gelten, haben die gleichen Rechte und Pflichten im Landesverband wie sämtliche
Gruppen des Landesverbandes. 2Die Mitglieder der assoziierten Gruppen sind auf den
Landesmitgliederversammlungen stimmberechtigt.
(3) Des Weiteren gelten §7 Abs. 3 bis 5 der Satzung des Bundesverbandes.
§8 Landesarbeitskreise
(1) Gemäß §8 Abs. 4 der Bundessatzung kann der Landesverband die Gründung von Landesarbeitskreisen beschließen.
(2) 1Die Landesarbeitskreise sind auf Dauer angelegte landesweite thematische
Zusammenschlüsse der Mitglieder. 2Sie zeigen dem Landesvorstand Ihre Gründung an.
(3) 1Landesarbeitskreise entscheiden selbstständig über ihr Thema, ihre Arbeitsweise
und innere Struktur. 2Diese muss den Grundsätzen dieser und der ihrer übergeordneten
Satzung entsprechen.
(3) 1Landesarbeitskreise, welche nachweislich und wiederholt gegen diese, eine
höherrangige oder eine nachrangige Satzung verstoßen haben, sollen von der Landesmitgliederversammlung aufgelöst werden. 2Die Auflösung eines Landesarbeitskreises erfolgt auf Beschluss der Landesmitgliederversammlung mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3Gegen den Beschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei der Bundesschiedskommission eingelegt werden. 4Ein Widerspruch gegen den Beschluss hat aufschiebende Wirkung.
3. Landesweite Gremien des Verbandes
§9 Landesmitgliederversammlung
(1) 1Die Landesmitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Landesverbandes. 2 Sie berät und beschließt über die politischen und organisatorischen Fragen des Landesverbandes. 3Sie nimmt den Finanzbericht der Kassenprüfung entgegen und entlastet den Landesvorstand.
(2) 1Die Landesmitgliederversammlung gibt sich gemäß dieser Satzung eine Geschäfts- und Wahlordnung. 2Zu Beginn der Tagung sind eine Tagungsleitung, eine Antragsberatungskommission und Protokollierende zu bestimmen, die die Tagung und Antragsberatung leiten sowie ein Beschlussprotokoll der Tagung anfertigen. 3Die Beschlüsse sind den Mitgliedern innerhalb von vierzehn Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen. 4Das Protokoll muss von einer protokollierenden Person und einem Mitglied des Landesvorstands unterzeichnet sein.
(3) 1Die Landesmitgliederversammlung kommt mindestens einmal im Jahr zusammen. 2Die Mitglieder werden durch die Hochschulgruppen mindestens zwei Wochen vor einer Zusammenkunft eingeladen. 3Die ordentlichen Zusammenkünfte finden innerhalb der üblichen Vorlesungszeiten der Hochschulen des Landes Baden-Württemberg statt. 4 Änderungen dieser Satzung, die Auflösung des Verbandes, die Beantragung von Parteiordnungsverfahren, Wahlen und Anträge über die Auflösung einer Gliederung sind in der Einladung anzukündigen.
(4) Außerordentliche Tagungen der Landesmitgliederversammlung sind einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Hochschulgruppen durch protokollierten Beschluss fordert.
(5) Bis zu einer Woche vor einem Bundeskongress kann eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung stattfinden. Diese dient ausschließlich der Beratung über eingereichte Anträge des Bundeskongresses sowie der Ausgestaltung eigener Anträge, die der Landesverband dem Bundeskongress vorlegen möchte.
(6) Anträge, die der Landesverband dem Bundeskongress vorlegen möchte, bedürfen mindestens eine absolute Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(7) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungs- und
fristgerecht eingeladen wurde.
(8) 1Die Landesmitgliederversammlung findet in Präsenz statt. 2Abweichend von Satz 1
kann der Landesvorstand, mit einer zwei-drittel Mehrheit, eine Digitale Abhaltung
beschließen. 3Dies muss mindestens sechs Wochen vor der Landesmitgliederversammlung angekündigt werden. 4Jede Hochschulgruppe kann, bis drei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung, gegen diesen Beschluss Einspruch einlegen. 5Bei Einspruch nach Satz vier stimmen die Hochschulgruppen darüber ab, dabei erhält jede Hochschulgruppe eine Stimme.
(9) 1Der Tagungsort der Landesmitgliederversammlung muss innerhalb des Landes Baden-Württemberg liegen. 2Sofern der Ablauf der Landesmitgliederversammlung es verlangt, werden den Mitgliedern Fahrt- und Unterkunftskosten erstattet.
(10) 1Die Mandatsprüfungskommission stellt unmittelbar vor Beginn der
Landesmitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit fest. 2Sie stellt zu jedem
Zeitpunkt fest, wie viele stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 3Sie entscheidet
über die Anerkennung der Wahl. 4Mitglieder des Landesvorstands können nicht
Mitglieder der Mandatsprüfungskommission sein.
(11) Die Landesmitgliederversammlung ist zuständig für die Beratung und
Beschlussfassung über:
- Das Programm des Landesverbandes,
- Die Satzung,
- Die Finanzordnung,
- Die Geschäfts- und Wahlordnung der Landesmitgliederversammlung,
- Die politischen und organisatorischen Grundsätze des Landesverbands,
- Die Wahlen,
- Die Entlastung des Landesvorstands.
(12) 1Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht. 2Folgende Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder:
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Verbands,
- Auflösung von Landesarbeitskreisen,
- Beantragung von Parteiordnungsverfahren.
(13) Die Landesmitgliederversammlung wählt jeweils auf ein Jahr:
- Den Landesvorstand,
- Die Mandatsprüfungskommission,
- Die Kassenprüfungskommission
- die Delegierten zum Landesrat der Linksjugend [’solid] Baden-Württemberg
§10 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand ist innerhalb des Landesverbandes das höchste Organ, zwischen den Landesmitgliederversammlungen
(2) 1Der Landesvorstand ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse der
Landesmitgliederversammlung. 2Er koordiniert die Arbeit der Hochschulgruppen und
Landesarbeitskreise. 3Er stellt die Verbindung des Landesverbandes mit dem
Landesverband der Partei DIE LINKE dar. 3Der Landesvorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung und regelt weitere Aufgaben unter sich.
(3) 1Der Landesvorstand besteht aus drei bis neun gleichberechtigten Mitgliedern
sowie einer*einem Schatzmeister*in. 2Die Größe des Landesvorstands wird von der
Landesmitgliederversammlung per Beschluss festgelegt. 3Mindestens die Hälfte des
Vorstandes sind FLINTA*-Personen.
(4) 1Der Landesvorstand besteht aus zwei bis neun gleichberechtigten Mitgliedern
sowie einer*m Schatzmeister*in. 2Die Größe des Landesvorstands wird von der
Landesmitgliederversammlung per Beschluss festgelegt. 3Mindestens die Hälfte des
Vorstandes sind FLINTA*-Personen.
(5) 1Der Landesvorstand wird auf die Dauer von einem Jahr bis zu seiner Neuwahl
gewählt. 2Mitglieder des Landesvorstands müssen zum Zeitpunkt der Wahl ordentliche
studierende sein.
(6) Scheidet der/die Landesschatzmeister_in vorzeitig aus dem Amt, so bestellt der
Landesvorstand unverzüglich aus seiner Mitte eine/n kommissarische_n Landesschatzmeister_in.
(7) 1Zu jeder Sitzung des Landesvorstandes ist eine protokollierende Person zu
bestimmen und ein Beschlussprotokoll anzufertigen. 2Die Beschlüsse sind den
Mitgliedern innerhalb von vierzehn Tagen in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
(8) 1Der Landesvorstand kann weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren, welche
nicht als ordentliche Mitglieder des Landesvorstandes zählen. 2Insbesondere können
Personen, die Funktionen in hochschul- und bildungspolitischen Organisationen oder
Verbänden innehaben, kooptiert werden
(9) 1Der Landesvorstand ist gegenüber der Landesmitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§11 Kassenprüfungskommission
(1) 1Die Kassenprüfungskommission wird durch die Landesmitgliederversammlung in einer Stärke von ein bis zwei Mitgliedern gewählt, welche auf Landesebene keine andere
Funktion ausüben dürfen. 2Die Größe der Kassenprüfungskommission wird von der
Landesmitgliederversammlung per Beschluss festgelegt.
(2) Die Mitglieder der Kassenprüfungskommission haben die Finanzen des
Landesverbandes jährlich gemeinsam mit der*dem Schatzmeister*in zu prüfen und einen schriftlichen Finanzbericht vorzulegen, welcher der Landesmitgliederversammlung vorzutragen ist.
(3) Die Mitglieder der Kassenprüfungskommission bereiten die Finanzrevision durch die
Kassenprüfung des Landesverbandes vor.
§12 Schiedskommission
(1) Eine Landesschiedskommission wird nicht gewählt
(2) Bei Fällen, die eine Schiedskommission benötigen, obliegt die Entscheidungskompetenz der Bundesschiedskommission
§13 Ansprechgruppe
(1) Eine Landesansprechgruppe wird nicht gewählt
(2) Bei Fällen, die eine Ansprechgruppe benötigen, obliegt die Entscheidungskompetenz
der Bundesansprechgruppe
4. Abschließende Bestimmungen
§15 Salvatorische Klausel
(1) 1Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommenen
Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt. 2
Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. 3Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem Sinn und Zweck der Satzung am nächsten kommt.
§16 Auflösung
(1) Im Falle einer Auflösung des DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer
Studierendenverband (DIE LINKE.SDS) folgt unmittelbar, ohne weiteres, die Auflösung
des Der DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband Baden-Württemberg (DIE LINKE.SDS BaWü).
(2) Wird DIE LINKE.Sozialistisch-Demokratischer Studierendenverband Baden-Württemberg (DIE LINKE.SDS BaWü) aufgelöst, so fällt das Vermögen an
Die Linke.SDS
Kleine Alexanderstraße 28
10178 Berlin
Dieser hat das angefallene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
oder mildtätige Zwecke zu verwenden.